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Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen nationalen Marktüberwachungsstrategie einen speziellen Abschnitt erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die sie gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt haben, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen aufgeführt sind.
Jeder Mitgliedstaat sieht in der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategie einen Abschnitt mit den geplanten…
Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Bei deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung…
Die nationale Marktüberwachungsstrategie, die nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.…
Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und…
Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität…
Um eine bessere Einschätzung der Marktdurchdringung relevanter Produkte zu ermöglichen, Studien, die in die Ausarbeitung oder Aktualisierung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.