Erwägungsgrund 13 32019R1020
Die Herausforderungen des globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette sowie die zunehmende Zahl von Produkten, die den Endnutzern innerhalb der Union online zum Kauf angeboten werden, machen verstärkte Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Darüber hinaus haben die praktischen Erfahrungen im Bereich der Marktüberwachung gezeigt, dass solche Lieferketten mitunter auch Wirtschaftsakteure einschließen, deren neuartige Form bewirkt, dass sie sich nur schwerlich in die herkömmlichen Lieferketten einordnen lassen, die im bestehenden Rechtsrahmen vorgesehen sind. Dies ist etwa insbesondere bei Fulfilment-Dienstleistern der Fall, deren Tätigkeiten in weiten Teilen denen von Einführern gleichen, die aber möglicherweise nicht immer der herkömmlichen Definition des Begriffs „Einführer“ nach dem Unionsrecht entsprechen. Um dafür zu sorgen, dass die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können und das Durchsetzungssystem keine Lücken aufweist, sollten Fulfilment-Dienstleister in die Liste der Wirtschaftsakteure aufgenommen werden, gegen die die Marktüberwachungsbehörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Durch die Aufnahme von Fulfilment-Dienstleistern in den Anwendungsbereich dieser Verordnung können die Marktüberwachungsbehörden künftig besser mit neuen Formen der Wirtschaftsaktivität umgehen und somit auch in Fällen, in denen ein Wirtschaftsakteur für bestimmte Produkte als Einführer und für andere Produkte als Fulfilment-Dienstleister fungiert, für die Sicherheit der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sorgen.