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Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt entweder nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht oder der Wirtschaftsteilnehmer gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder gegen andere ihn betreffende Vorschriften verstößt.
Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den…
Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige…
Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie…
Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 fest, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von…
Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder…
Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.