Erwägungsgrund 24 32024R1787
Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche methodische Ansätze bei der Berichterstattung über ihre Methanemissionen an das UNFCCC-Sekretariat. Die Berichterstattung auf Ebene 2 für große Emissionsquellen entspricht den IPCC-Leitlinien für die Berichterstattung, da Ebene 2 als Methode höhere Ebene gilt. Die Berichterstattung auf Ebene 1, dem niedrigsten Niveau, ist in mehreren Mitgliedstaaten nach wie vor sehr üblich für Methanemissionen aus Kohle, Gas und Öl. Folglich unterscheiden sich die Schätzmethoden und die Berichterstattung über energiebezogene Methanemissionen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.