Erwägungsgrund 29 32024R1787
Der OGMP-Rahmen 2.0 sieht fünf Stufen der Berichterstattung vor. Die Berichterstattung über einzelne Emissionsquellen beginnt auf Ebene 3, die als mit der Ebene 3 des UNFCCC vergleichbar gilt. Sie gestattet die Verwendung generischer Emissionsfaktoren. Für die Berichterstattung nach OGMP 2.0 Ebene 4 sind direkte Messungen der Methanemissionen an der Quelle erforderlich; die Verwendung spezifischer Emissionsfaktoren ist zulässig. Für die Berichterstattung nach OGMP 2.0 Ebene 5 sind zusätzlich zur Quantifizierung von Methanemissionen an der Quelle an der Quelle zusätzliche Messungen auf Standortebene erforderlich. Darüber hinaus müssen Unternehmen gemäß dem OGMP-Rahmen 2.0 direkte Messungen von Methanemissionen für selbst betriebene Betriebseinheiteninnerhalb von drei Jahren, nachdem sie sich OGMP 2.0 angeschlossen haben, und für nicht selbst betriebene Betriebseinheiteninnerhalb von fünf Jahren melden. Die Fristen für die Vorlage der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Berichte durch Betreiber und Unternehmen sollten nach dem Ansatz von OGMP 2.0 in Bezug auf die Berichterstattung an der Quelle festgelegt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich eine große Zahl von Unternehmen in der Union bereits der OGMP 2.0 angeschlossen hat. Zusätzlich zur Quantifizierung der Emissionen an der Quelle ermöglicht die Quantifizierung auf Standortebene, die nach Standorten aggregierten Schätzungen der Emissionen an der Quelle zu beurteilen, zu überprüfen und abzugleichen und auf diese Weise das Vertrauen in die gemeldeten Emissionen zu verbessern. Ähnlich wie beim OGMP 2.0-Rahmen sollten Messungen auf Standortebene vorgeschrieben werden, um einen Abgleich mit der Quantifzierung an der Quelle vorzunehmen.