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Die Kommission sollte keine Dialoge mit Drittländern über Vorgänge mit extrem hohen Emissionen aufnehmen, keine Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen und nicht die Aufnahme von Verhandlungen über einen Rahmen über Zusammenarbeit empfehlen, falls dies zur Umgehung restriktiver Maßnahmen für die Einfuhr von Rohöl, Erdgas und Kohle führen könnte, die nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurden.
Ab dem 4. August 2024 schlägt die Kommission, wenn angezeigt und vorbehaltlich der geltenden Verfahren, Kooperationsrahmen mit Drittländern vor, aus denen die…
Die Kommission schlägt vor, im Namen der Union bilaterale Dialoge mit Drittländern aufzunehmen, aus denen die Union Rohöl, Erdgas oder Kohle einführt, mit dem…
Es sollten Instrumente, einschließlich Dialogen über Vorgänge mit extrem hohen Emissionen, Entscheidungen über die Gleichwertigkeit der Überwachung, Meldung und…
Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere…
Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die Arbeitsweise…
Um die Übereinstimmung zwischen den Politiken der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu wahren, sollte ein ständiger Dialog zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.