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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, Speicheranlagen und LNG-Anlagen sowie die Einführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung von Erdgas und dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung voll funktionierender Binnenmärkte für Erdgas und Wasserstoff, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung einer europäischen Statistik über Erdgas-…
Da das Ziel dieser Verordnung, eine sichere Gasversorgung in der Union sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rahmens für die Stärkung des Halbleiter-Ökosystems auf Unionsebene, von den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich der Aufbau, der Ausbau, die Modernisierung und die Vollendung der transeuropäischen Netze in den Sektoren…
Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.