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Ventilatoren müssen die Ökodesign-Anforderungen der Nummern 1 bis 5 dieses Anhangs erfüllen, mit Ausnahme von Ventilatoren, die alle der folgenden Kriterien erfüllen: a) sie sind in andere Produkte integriert oder werden ausschließlich in Verkehr gebracht, um in andere Produkte integriert zu werden; b) sie werden innerhalb des ersten Jahres nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht; c) sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 327/2011, wobei die Berechnungsmethoden aus Anhang II der genannten Verordnung angewandt werden und dies von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Anhang III der genannten Verordnung überprüft werden kann; d) das erste Exemplar des betreffenden Modells wurde vor dem 24. Juli 2026 in Verkehr gebracht. Bis zum 24. Juli 2037 sind Ersatzventilatoren, die Ventilatoren ersetzen, die — vor dem 24. Juli 2026 in Verkehr gebracht und in Produkte integriert sind oder — alle unter den Buchstaben a bis d genannten Kriterien erfüllen und in Produkte integriert sind, von den Anforderungen der Nummern 1 bis 5 ausgenommen, wenn a) es im Produktangebot des Herstellers/Importeurs/Bevollmächtigten keinen Ventilator gibt, der sich für den Einbau in das betreffende Produkt eignet und den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; b) die Informationspflichten gemäß Nummer 6 erfüllt sind; c) die Anforderungen aus Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Ventilators galten, der ersetzt werden soll, erfüllt sind, wobei die Berechnungsmethoden aus Anhang II der genannten Verordnung angewandt werden und dies von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Anhang III der genannten Verordnung überprüft werden kann. 1. Mindestanforderungen an die Ventilatoreffizienz Ab dem 24. Juli 2026 gelten folgende Bestimmungen: 1. Ventilatoren, mit Ausnahme von Strahlventilatoren, Querstromventilatoren und Ventilatoren gemäß Nummer 7, müssen eine Ventilatoreffizienz (η) mindestens in Höhe der Mindestventilatoreffizienz (η min) aufweisen, die nach den folgenden Gleichungen auf der Grundlage der elektrischen Eingangsleistung P e (in kW) und des Mindesteffizienzgrads N bestimmt wird: — bei Ventilatoren mit Pe < 10 kW: η min = 4,56 ln(Pe ) – 10,5 + N [%]; — bei Ventilatoren mit Pe ≥ 10 kW: η min = 1,1 ln(Pe ) – 2,6 + N [%]. 2. Strahlventilatoren müssen eine Ventilatoreffizienz (ηr ) mindestens in Höhe der Mindest-Strahlventilatoreffizienz (η r,min) aufweisen, die nach den folgenden Gleichungen auf der Grundlage der elektrischen Eingangsleistung Pe (in kW) und des Mindesteffizienzgrads N bestimmt wird: — bei Strahlventilatoren mit Pe ≥ 750 W und < 10 kW: ηr,min = 7,32 ln(Pe ) – 21,25 + N [%]; — bei Strahlventilatoren mit Pe ≥ 10 kW: ηr,min = 1,73 ln(Pe ) – 8,35 + N [%]. 3. Querstromventilatoren müssen über den gesamten Leistungsbereich eine Mindest-Gesamtventilatoreffizienz (B, D) von mindestens 0,21 (21 %) aufweisen. 4. Die Ventilatoreffizienz ist nach den Mess- und Berechnungsmethoden in Anhang III zu ermitteln. Außer für Querstromventilatoren sind die Werte des Mindesteffizienzgrads N für jeden Ventilatortyp, jede Effizienzkategorie (statische oder totale Effizienz) und jede Messkategorie (A bis E) in Tabelle 1 angegeben. Tabelle 1 Mindesteffizienzgrade Ventilatortyp Messkategorie Effizienzkategorie (Druck) Mindesteffizienzgrade (N) Axialventilatoren A, C statisch 50 B, D total 64 vorwärts gekrümmte Radialventilatoren, < 5 kW, und rückwärts geneigte Radialventilatoren A, C statisch 52 B, D total 57 Andere Radialventilatoren A, C statisch 64 B, D total 67 Halbaxialventilatoren A, C statisch 57 + 7 • (α -45 ) / 25 B, D total 67 Strahlventilatoren ≥ 750 W E 50 5. Bei der Berechnung des Mindesteffizienzgrads N für Halbaxialventilatoren wird der gemäß Anhang III Nummer 4 ermittelte Ventilatordurchsatzwinkel α in Grad berücksichtigt, der auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet wird; 6. Bei Ventilatoren mit folgenden Merkmalen werden die in Tabelle 1 angegebenen Werte der Mindesteffizienzgrade N mit dem/den entsprechenden Faktor(en) multipliziert: Ventilator-Merkmale Wert des Faktors Ventilatoren mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl für die Belüftung unter normalen Bedingungen als auch für Notfallbedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b ausgelegt sind 0,9 Ventilatoren mit reversibler Drehrichtung 0,85 Geräuscharme Ventilatoren 0,9 7. Bei Radialventilatoren mit einer spezifischen Drehzahl σΒΕΡ < 0,12 und einer elektrischen Eingangsleistung Pe < 10 kW in der Messkategorie B oder D und der Effizienzkategorie „totale Effizienz“ wird die Mindestventilatoreffizienz (ηmin ) wie folgt als Funktion von σΒΕΡ bestimmt: ηmin = 2,95 * σΒΕΡ + 0,2. 2. Anforderungen an die Produktinformationen zu Ventilatoren 1. Ab dem 24. Juli 2026 sind die unter Nummer 2 Buchstaben a bis o genannten Informationen über Ventilatoren sichtbar anzugeben a) in dem mit dem Ventilator gelieferten technischen Datenblatt oder Nutzerhandbuch, außer wenn zusammen mit dem Ventilator ein Internet-Link oder QR-Code bereitgestellt wird, der mit der unter Buchstabe c genannten frei zugänglichen Website verknüpft ist. Neben dem Link oder QR-Code muss sich ein Piktogramm gemäß ISO 7000:2019, Ref.-Nr. 1641, befinden; b) in der technischen Dokumentation für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4, und zwar in der Reihenfolge gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis q; die in der Liste verwendeten Formulierungen müssen dabei nicht exakt wiederholt werden; die Angaben können statt in Textform auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen erfolgen; c) auf frei zugänglichen Websites des Herstellers des Ventilators, dessen Bevollmächtigten oder des Importeurs während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells. 2. Dabei sind folgende Informationen anzugeben: a) Ventilatortyp: bitte einen der folgenden Typen auswählen: Axialventilator, vorwärts gekrümmter Radialventilator, rückwärts gekrümmter Radialventilator, rückwärts geneigter Radialventilator, Querstromventilator, Halbaxialventilator, Strahlventilator; b) Ventilatoreffizienz (η oder ηr ), entweder als Zahl, auf die dritte Dezimalstelle gerundet, oder als Prozentsatz (mit dem Symbol „%“), auf die nächstliegende Dezimalstelle gerundet; c) Angabe, ob die Berechnung der Ventilatoreffizienz auf der Annahme beruht, dass eine Drehzahlregelung zum Einsatz kommt; falls ja, Angabe, ob diese in den Ventilator integriert ist oder ob sie mit diesem installiert werden muss; d) zur Ermittlung der Ventilatoreffizienz verwendete Messkategorie (A-E); e) Effizienzkategorie (statisch oder total), außer bei Strahlventilatoren; f) Effizienzgrad N am BEP oder bei Tm, außer bei Querstromventilatoren; g) elektrische Eingangsleistung P e (in kW, auf die dritte Dezimalstelle gerundet), Volumendurchsatz q v (in m3/h, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder, wenn der Durchsatz ≥ 0,50 m3/s beträgt, in m3/s, auf die zweite Dezimalstelle gerundet), und anwendbare Druckdifferenz Δp (in Pa, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet) am BEP oder bei Tm; h) besondere Merkmale: bitte auswählen (Mehrfachnennungen möglich): Ventilator mit doppeltem Verwendungszweck, Ventilator mit reversibler Drehrichtung, geräuscharmer Ventilator; i) Gleichspannung von unter 100 V (Antwort „ja“ oder „nein“); j) Liste aller wesentlichen Elemente, die mit dem Ventilator geliefert werden; k) spezifische Drehzahl σΒΕΡ , nur bei Radialventilatoren mit einer spezifischen Drehzahl σΒΕΡ < 0,12, einer elektrischen Eingangsleistung Pe < 10 kW in der Messkategorie B oder D und in der Effizienzkategorie „totale Effizienz“; l) inhärente Drehzahl am BEP oder bei Tm (in U/min, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet); m) das spezifische Verhältnis, auf die zweite Dezimalstelle gerundet; n) Herstellername, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift des Herstellers; o) Modellkennung und gegebenenfalls weitere Codes und Zeichen, die eine eindeutige und leichte Identifizierung des Produkts ermöglichen; p) für die Erleichterung des Zerlegens, des Recyclings oder der Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme relevante Informationen; q) für die Minimierung der Umweltauswirkungen und die Gewährleistung einer optimalen Lebensdauer relevante Informationen zu Einbau, Betrieb und Wartung des Ventilators. Für spezialangefertigte Ventilatoren sind die unter den Buchstaben a bis q genannten Informationen anstatt auf frei zugänglichen Websites in den kommerziellen Angeboten für die Kunden aufzuführen. Die unter Nummer 2 Buchstaben a bis f genannten Informationen und das Jahr der Herstellung sind dauerhaft auf oder nahe dem Leistungsschild des Ventilators anzugeben, und in Bezug auf Nummer 2 Buchstabe c ist, soweit zutreffend, eine der folgenden Formulierungen zu verwenden: — „Mit diesem Ventilator muss eine Drehzahlregelung installiert werden.“ — „In diesen Ventilator ist eine Drehzahlregelung integriert.“ Die Hersteller müssen im Nutzerhandbuch Angaben zu besonderen Sicherheitsvorkehrungen machen, die beim Zusammenbau, bei der Installation oder bei der Wartung von Ventilatoren, einschließlich der Reinigung, zu treffen sind. 3. Informationsanforderungen in Bezug auf Teillast oder bei spezifizierter Verwendung Ab dem 24. Juli 2027 gelten folgende Anforderungen: 1. Bei allen Ventilatoren, mit Ausnahme von spezialangefertigten Ventilatoren, Strahlventilatoren und Ventilatoren mit Mehrstufenmotor: Außer bei spezialangefertigten Ventilatoren, Strahlventilatoren und Ventilatoren mit Mehrstufenmotor muss die Betriebsleistung des Ventilators bei Teillast angegeben werden. Sie ist durch mindestens drei Leistungskurven bei unterschiedlichen Drehzahlen zu beschreiben: eine Leistungskurve für die inhärente Drehzahl, eine für eine niedrigere Drehzahl, die zwischen 40 % und 50 % der inhärenten Drehzahl beträgt, sowie eine weitere in der Mitte (± 10 Prozentpunkte) zwischen den anderen beiden Drehzahlen. Es können mehr als drei Kurven für beliebige Drehzahlen bereitgestellt werden, auch für Drehzahlen unter 40 %. Die Leistungskurven müssen eine ausreichende Anzahl von Prüfpunkten umfassen, damit die Kennlinie über den normalen Betriebsbereich aufgezeichnet werden kann. Die Informationen zu den Kurven können in digitaler Form bereitgestellt werden, z. B. als Auswahlsoftware oder in Online-Katalogen. Für die einzelnen Prüfpunkte sind die Werte für den Volumendurchsatz, den Druck, die elektrische Leistung, die Ventilatordrehzahl und die Effizienz des Ventilators anzugeben. Diese Informationen sind bereitzustellen a) in dem mit dem Ventilator gelieferten technischen Datenblatt oder Nutzerhandbuch, außer wenn zusammen mit dem Ventilator ein Internet-Link oder QR-Code bereitgestellt wird, der mit diesen Informationen verknüpft ist. Neben dem Link oder QR-Code muss sich ein Piktogramm gemäß ISO 7000:2019, Ref.-Nr. 1641, befinden; b) in der technischen Dokumentation für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4; c) auf frei zugänglichen Websites des Ventilator-Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs. 2. Bei spezialangefertigten Ventilatoren, mit Ausnahme von Strahlventilatoren: Die Leistung oder die Leistungskurve spezialangefertigter Ventilatoren am/an den angegebenen Betriebspunkt(en) oder im/in den angegebenen Betriebsbereich(en) ist anzugeben. Die Leistungskurve muss eine ausreichende Anzahl von Prüfpunkten umfassen, damit die Kennlinie über den normalen Betriebsbereich aufgezeichnet werden kann. Für die einzelnen Prüfpunkte sind die Werte für den Volumendurchsatz, den Druck, die elektrische Leistung und die Effizienz des Ventilators anzugeben. Diese Informationen sind bereitzustellen a) in den kommerziellen Angeboten für die Kunden oder in dem mit dem Ventilator gelieferten technischen Datenblatt oder Nutzerhandbuch, außer wenn zusammen mit dem Produkt ein Internet-Link oder QR-Code zu diesen Informationen bereitgestellt wird. Neben dem Link oder QR-Code muss sich ein Piktogramm gemäß ISO 7000:2019, Ref.-Nr. 1641, befinden; b) in der technischen Dokumentation für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4. 3. Bei Strahlventilatoren: Angabe der Betriebsleistung des Strahlventilators bei Teillast: a) bei Strahlventilatoren mit einem Einstufenmotor gibt es keinen Teillastbetrieb, und es sind keine Angaben zum Teillastbetrieb erforderlich; b) bei Strahlventilatoren, die keine Drehzahlregelung aufweisen oder nicht für die Verwendung mit einer Drehzahlregelung bestimmt sind, aber mit einem Motor mit mehreren festen Drehzahlen ausgestattet sind, liegt der zusätzliche Betriebspunkt bei den niedrigeren Drehzahleinstellungen; c) bei Strahlventilatoren, die eine Drehzahlregelung aufweisen oder für die Verwendung mit einer Drehzahlregelung bestimmt sind, liegen die zusätzlichen Datenpunkte bei 30 % und 50 % der inhärenten Drehzahl. Für jeden Betriebspunkt müssen die veröffentlichten Daten mindestens den Schub, die elektrische Eingangsleistung, die Drehzahl und die Effizienz umfassen. Diese Informationen sind bereitzustellen a) in dem mit dem Ventilator gelieferten technischen Datenblatt oder Nutzerhandbuch, außer wenn zusammen mit dem Ventilator ein Internet-Link oder QR-Code bereitgestellt wird, der mit diesen Informationen verknüpft ist. Neben dem Link oder QR-Code muss sich ein Piktogramm gemäß ISO 7000:2019, Ref.-Nr. 1641, befinden; b) in der technischen Dokumentation für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4; c) auf frei zugänglichen Websites des Ventilator-Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs. Für spezialangefertigte Strahlventilatoren sind die Informationen anstatt auf frei zugänglichen Websites in den kommerziellen Angeboten für die Kunden aufzuführen. 4. Für Ventilatoren mit Mehrstufenmotoren, mit Ausnahme von Strahlventilatoren, sind die Kurven für die inhärente Drehzahl und die minimale Drehzahl des Motors, die dem Kunden zur Verfügung stehen, unter den unter den Nummern 1 bzw. 2 genannten Bedingungen bereitzustellen, je nachdem, ob es sich bei dem Ventilator um einen spezialangefertigten Ventilator handelt. 4. Anforderungen an die Ressourceneffizienz Bei Ventilatoren, die speziell für den Einbau in bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte, die Ökodesign-Anforderungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Ersatzteilen unterliegen, ausgelegt sind und ausschließlich dafür vermarktet werden, gelten nicht die unter dieser Nummer festgelegten Anforderungen, sondern die für das betreffende Produkt geltenden besonderen Bestimmungen der Durchführungsverordnung für die darin festgelegte Dauer. Für spezialangefertigte Ventilatoren, bei denen die Verfügbarkeit von Ersatzteilen vertraglich geregelt ist und die nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, gelten keine spezifischen Anforderungen. Für andere Ventilatoren gelten ab dem 24. Juli 2026 folgende Anforderungen: 1. Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Software-Aktualisierungen: a) Für alle Modelle, von denen ab dem 24. Juli 2026 Exemplare in Verkehr gebracht werden, müssen die Hersteller oder Importeure von Ventilatoren oder deren Bevollmächtigte, außer bei sicherheitskritischen Ventilatoren, fachlich kompetenten Reparateuren mindestens die folgenden Ersatzteile als Einzelelemente oder als Zusammenbau wie ursprünglich geliefert zur Verfügung stellen, soweit sie Teil des Ventilators sind: 1. Motoren mit einer Nennleistung von weniger als 10 kW; 2. Motorbürsten; 3. Laufräder; 4. Statorelemente; 5. mechanische Antriebskomponenten; 6. Drehzahlregelungen; 7. Sensoren; 8. Verschleißteile (Opferelemente); 9. für den Einbau dieser Ersatzteile erforderliche Verbindungen und Halterungen; 10. Ventilatorlager; 11. Motorlager, wenn der Ventilator mit einem Motor mit einer Leistung von mehr als 1 kW integriert wird. b) Für alle Modelle von sicherheitskritischen Ventilatoren, von denen ab dem 24. Juli 2026 Exemplare in Verkehr gebracht werden, müssen die Hersteller oder Importeure oder deren Bevollmächtigte vom Hersteller zugelassenen fachlich kompetenten Reparateuren mindestens die folgenden Ersatzteile als Einzelelemente oder als Zusammenbau wie ursprünglich geliefert zur Verfügung stellen, soweit sie Teil des Ventilators sind: 1. Motoren mit einer Nennleistung von weniger als 10 kW, 2. Motorbürsten; 3. Laufräder; 4. Statorelemente; 5. mechanische Antriebskomponenten; 6. Drehzahlregelungen; 7. Sensoren; 8. Verschleißteile (Opferelemente); 9. für den Einbau dieser Ersatzteile erforderliche Verbindungen und Halterungen; 10. Ventilatorlager; 11. Motorlager, wenn der Ventilator mit einem Motor mit einer Leistung von mehr als 1 kW integriert wird. c) Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß den Buchstaben a und b ist für einen Mindestzeitraum sicherzustellen, der spätestens am 24. Juli 2028 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars des Modells beginnt, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells endet. Zu diesem Zweck müssen die Liste der Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mindestens während des gleichen Zeitraums und beginnend mit dem unter diesem Buchstaben genannten Zeitpunkt öffentlich zugänglich sein. Bei sicherheitskritischen Ventilatoren kann der Zugang zu der Website mit der Liste der Ersatzteile und dem Verfahren für deren Bestellung sowie den Reparaturinformationen durch die Anforderung, einen Benutzernamen und ein Passwort einzugeben, auf vom Hersteller zugelassene fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden. d) Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen: Während des unter Buchstabe c genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicher, dass die Ersatzteile innerhalb des folgenden Zeitrahmens geliefert werden: 1. gemäß den Vertragsbestimmungen, wenn ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Endnutzer des Ventilators besteht; 2. anderenfalls gemäß den Angaben in den Produktinformationen zu dem Ventilator, die auf frei zugänglichen Websites zur Verfügung stehen; 3. anderenfalls spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Bestellung. e) Hersteller, Importeure oder ihre Bevollmächtigten stellen sicher, dass die unter den Buchstaben a und b genannten Ersatzteile ohne dauerhafte Beschädigung ausgetauscht werden können. f) Wenn Hersteller bzw. Importeure von Ventilatoren oder ihre Bevollmächtigten Software- und Firmware-Aktualisierungen bereitstellen, so müssen diese für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells kostenlos zur Verfügung stehen. 2. Zugang zu Reparaturinformationen: a) Während des unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren Reparaturinformationen für den Ventilator bereitstellen. Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie fachlich kompetente Reparateure Zugang zu Informationen beantragen können. Bevor sie den Antrag annehmen, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von dem fachlich kompetenten Reparateur nur den Nachweis darüber verlangen, dass 1. er über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Ventilatoren verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung ist der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure zu akzeptieren, wenn ein solches System in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht; 2. er eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abgeschlossen hat, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird. b) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen den unter Buchstabe a genannten Antrag innerhalb von fünf Arbeitstagen annehmen oder ablehnen; c) für den Zugang zu Reparaturinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, wobei berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt; d) fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach Annahme ihres Antrags Zugang zu den angeforderten Reparaturinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden; e) die Reparaturinformationen müssen Folgendes umfassen: 1. eine eindeutige Gerätekennung, 2. einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht, auf dem/der zumindest die bereitgestellten Ersatzteile zu erkennen sind; 3. ein technisches Handbuch mit Reparaturanleitungen; 4. eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte, einschließlich Angaben zu allen für die Reparatur erforderlichen herstellerspezifischen Werkzeugen; 5. Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen); 6. Verdrahtungs- und Anschlusspläne; 7. Diagnose- und Fehlercodes (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend); 8. Anleitungen für die Installation einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software; 9. Angaben, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und in dem Produkt abgespeicherte Fehler (falls zutreffend) zugegriffen werden kann. 3. Anforderungen für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling unter Vermeidung von Umweltbelastungen: a) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen hinsichtlich der Gestaltung von Ventilatoren sicherstellen, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entnommen werden können; b) Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen. 5. Anforderungen an die Produktinformationen zur Materialeffizienz Für einen Mindestzeitraum, der spätestens 24. Juli 2028 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars des Modells beginnt, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells endet, sind die Anleitungen für Nutzer und Installateure als Nutzerhandbuch auf frei zugänglichen Websites der Hersteller, Importeure und Bevollmächtigten bereitzustellen und müssen die folgenden Informationen enthalten: a) Angaben zum Zugang zu den Diensten fachlich kompetenter Reparateure (Internetseiten, Adressen, Kontaktangaben); b) relevante Informationen für die Bestellung von Ersatzteilen für Endnutzer direkt beim Hersteller oder auf anderen Wegen; c) Mindestzeitraum, in dem diese Ersatzteile zur Verfügung stehen; d) die Mindestlaufzeit der Garantie für den Ventilator in Jahren; e) Angaben zu allen für die Reparatur erforderlichen herstellerspezifischen Werkzeugen; f) Anleitungen für die korrekte Montage; g) Wartungsanleitungen; h) Auflistung von Fehlern, Bedeutung der Fehler und erforderliche Maßnahmen, einschließlich der Fehler, die ein Hinzuziehen von Fachpersonal erfordern; i) Angaben, welche Folgen eine Eigenreparatur oder nicht fachgerechte Reparatur für die Sicherheit des Nutzers sowie für die Garantieansprüche hat. 6. Anforderungen an die Produktinformationen zu Ersatzventilatoren Ab dem 24. Juli 2026 müssen die Verpackung (oder das Produkt selbst, falls keine Verpackung vorhanden ist), das mit dem Ventilator gelieferte technische Datenblatt oder Benutzerhandbuch und die online und in Katalogen verfügbaren Produktinformationen klar und sichtbar folgende Erklärung enthalten: „Dieser Ventilator erfüllt nicht die Leistungsanforderungen der Verordnung (EU) 2024/1834 im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und darf nur verwendet werden, um einen entsprechenden vorhandenen Ventilator zu ersetzen, der vor dem 24. Juli 2026 in Verkehr gebracht und in ein Produkt integriert wurde, wenn sich kein konformer Ventilator als Ersatz eignet.“ In dem mit dem Ersatzventilator gelieferten technischen Datenblatt oder Benutzerhandbuch ist Folgendes aufzuführen: a) Herstellername, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift des Herstellers; b) Modellkennung und gegebenenfalls weitere Codes und Zeichen, die eine eindeutige und leichte Identifizierung des Produkts ermöglichen; c) für die Erleichterung des Zerlegens, des Recyclings oder der Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebnahme relevante Informationen; d) für die Minimierung der Umweltauswirkungen und die Gewährleistung einer optimalen Lebensdauer relevante Informationen zu Installation, Verwendung und Wartung des Ventilators; e) Informationen über das Produkt oder die Produkte, in die der Ersatzventilator integriert werden soll.
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A. MOBILTELEFONE, DIE KEINE SMARTPHONES SIND 1. ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ 1.1. Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung 1) Verfügbarkeit von…
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„ANHANG XVII ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER OBD-SYSTEME SOWIE REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN VON FAHRZEUGEN 1. EINFÜHRUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die…
TEIL I Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen ERLÄUTERUNGEN zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.