Erwägungsgrund 1 32025R2481
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2009/125/EG nach Artikel 79 Absatz 1 der genannten Verordnung teilweise aufgehoben. Der Kommission wurde jedoch die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2030 Änderungen zu erlassen, um technische Fragen im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu behandeln.