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Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Ausnahme vom Verbot der Güterbeförderung durch in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen auf alle diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Belarus auszuweiten. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 wird auch das Verbot, in der Union Güter auf der Straße mit in Belarus zugelassenen Anhängern und Sattelanhängern zu befördern, ausgeweitet, das auch dann gilt, wenn diese von Lastkraftwagen gezogen werden, die außerhalb von Belarus zugelassen sind. Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 das Verbot des Beschlusses 2012/642/GASP geändert, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Marktteilnehmer aus der Union, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden, sollte es untersagt werden, ein Kraftfahrzeugunternehmen zu werden oder in der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Dieses Verbot gilt nicht für Kraftfahrzeugunternehmen im Eigentum von Menschen mit zwei Staatsangehörigkeiten oder von belarussischen Staatsangehörigen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat. Kraftfahrzeugunternehmen sollten den zuständigen nationalen Behörden auf deren Aufforderung ihre Eigentumsstruktur offenlegen.
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in…
Es ist zudem angezeigt, das Verbot, in der Union Güter auf der Straße mit in Belarus zugelassenen Anhängern und Sattelanhängern zu befördern, auszuweiten, das…
Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1744 das Verbot geändert, im Gebiet der Union Güter auf der…
Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 das Verbot der Beförderung von…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.