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Um Wirtschaftsteilnehmer aus der Union den Abzug von Investitionen vom belarussischen Markt zu erleichtern, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/1864 befristete Ausnahmen von den Verboten in Bezug auf die Einfuhr und Ausfuhr von Gütern sowie vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verhängt wurden, eingeführt. Um einen zügigen Ausstieg aus dem belarussischen Markt zu erleichtern, sind diese Ausnahmen befristet und in ihrem Umfang begrenzt. Die den Abzug von Investitionen betreffende Ausnahme von den Einfuhr- und Ausfuhrverboten ermöglicht den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe bestimmter Güter oder ihre Einfuhr in die Union bis zum 2. Januar 2025 und gilt nur für Güter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Verbote bereits physisch in Belarus befanden. Die den Abzug von Investitionen betreffende Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen ermöglicht es, die Dienstleistungen weiterhin bis zum 2. Januar 2025 für die aus dem Abzug der Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten zu erbringen. Darüber hinaus sollten die nationalen zuständigen Behörden sicherstellen, dass die verbotenen Güter, die infolge des Abzugs der Investitionen in Belarus verbleiben, weder militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben und dass die Dienstleistungen weder für die Regierung von Belarus erbracht werden noch militärischen Endnutzern zugutekommen noch eine militärische Endverwendung haben.
Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten der Union vom russischen Markt zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 eine vorübergehende Ausnahme…
Um den Rückzug von Wirtschaftsbeteiligten der Union vom russischen Markt weiter zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/434 eine vorübergehende…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1217 wurde die Frist für die Anwendung einer vorübergehenden Ausnahme vom Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1471 wird das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für…
Um die ordnungsgemäße Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Ausnahme vom Verbot…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt, Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.