Erwägungsgrund 72 32024R1938
Die Kommission sollte die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse haben, um Kontrollen in Bezug auf die wirksame Anwendung der einschlägigen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Mitgliedstaaten durchführen zu können. Die Kontrollen könnten auf unterschiedliche Weise, z. B. in Form von Audits, Überprüfungen vor Ort oder Befragungen, und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten organisiert werden, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Sie sollten auch dazu dienen, die Durchsetzungspraxis sowie Durchsetzungsprobleme, Notfälle und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen und Informationen darüber zu sammeln. Sie sollten von Personal durchgeführt werden, das unabhängig ist, in keinem Interessenkonflikt steht und insbesondere nicht in einer Situation ist, die direkt oder indirekt seine Fähigkeit beeinträchtigen könnte, seine dienstlichen Pflichten unparteiisch zu erfüllen.