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Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und der Verordnung (EU) 2018/1542 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure zu erleichtern, sollten bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union tätig sind, für ausschließlich humanitäre Zwecke von dem Verbot ausgenommen werden, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden.
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure zu…
Auf der Grundlage der Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu…
Daher ist der Rat der Ansicht, dass bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union handeln, von dem Verbot der Bereitstellung von…
Um die Einheitlichkeit der Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und mit den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen…
Um die Einheitlichkeit zwischen den Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.