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Daher ist der Rat der Ansicht, dass bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union handeln, von dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte Personen, Organisationen und Einrichtungen ausgenommen werden sollten, wenn dies ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.
Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass eine ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine geltende Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure zu…
„(11) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union…
Der Rat ist daher der Auffassung, dass bestimmte klar definierte Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen von den Beschränkungen des…
Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure in Iran zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.