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Obgleich nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) erlassene Verordnungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten“), keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zufolge bedeutet dies, dass nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die im statistischen Bereich erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.
Obgleich die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die…
Während anerkannt wird, dass nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die…
Zwar wird anerkannt, dass die gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren…
Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die…
Obwohl anerkannt ist, dass die von der EZB nach Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Pflichten für die Mitgliedstaaten,…
Es wird zwar anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.