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Die Investmentfonds melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten gemäß den Spezifikationen in Anhang I und den Beschreibungen in Anhang II:
Bestandsdaten zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Investmentfonds zum Monatsende gemäß Anhang I Tabelle 1;
monatliche Stromgrößendaten entweder zu den Bereinigungen infolge Neubewertung oder zu den Transaktionen von Investmentfonds (oder beides) gemäß Anhang I Tabelle 2 nach der in Anhang III dargelegten Methodik;
monatlich vereinnahmte Erträge und gezahlte Dividenden für jede vom Investmentfonds ausgegebene Aktienklasse sowie den von Anteilinhabern an den Investmentfonds gezahlten jährlichen Gebühren gemäß Anhang I Tabelle 4;
Informationen über die Klassifizierung des Investmentfonds gemäß Anhang I Tabelle 5.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b meldet der Investmentfonds Daten zu einzelnen Wertpapieren, sofern in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 angegeben, im Einklang mit Anhang I Tabelle 3.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Investmentfonds melden statistische Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem institutionellen Sektor aufgegliedert sind, der Inhaber von auf den…
Mit der vorliegenden Verordnung werden für Investmentfonds und in bestimmten Fällen für sonstige Finanzinstitute und monetäre Finanzinstitute die…
die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende;
Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen…
Die Berichtspflichtigen für Sektordaten melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) Daten auf Einzelwertpapierbasis über monatliche oder…
Die Investmentfonds, SFI und MFI haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.