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Wiederherstellungsmaßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung zur Wiederherstellung oder Erhaltung bestimmter in Anhang I aufgeführter Lebensraumtypen wie etwa Grünland, Heiden oder Feuchtgebiete ergriffen werden, können in bestimmten Fällen die Abholzung von Wäldern erfordern, um eine auf Erhaltung ausgerichtete Bewirtschaftung wiederherzustellen, die Tätigkeiten wie etwa Mahd oder Beweidung umfassen könnte. Die Wiederherstellung der Natur und die Eindämmung der Entwaldung sind beides wichtige und sich gegenseitig verstärkende Umweltziele. Wie in Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegt, wird die Kommission Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung der in jener Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Nutzung“ zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.
Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen…
Zum Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ so ausgelegt werden, dass die Praktiken und Nutzung von Wäldern und…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken bezeichnen. In dieser…
Die Kommission hat erhebliche Schritte unternommen, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und…
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen der Lebensraumtypen, die in den…
Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Lebensräume…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.