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Nach Artikel 54 Absatz 2 der Satzung verweist das Gericht, wenn es feststellt, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, den Rechtsstreit an den Gerichtshof. Dieselbe Verpflichtung sollte auch für den Fall gelten, dass das Gericht bei der Prüfung eines ihm zugewiesenen Vorabentscheidungsersuchens feststellt, dass dieses nicht die in Artikel 50b Absatz 1 der Satzung, entsprechend der Einfügung durch diese Änderungsverordnung, festgelegten Kriterien erfüllt.
Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage oder ein Vorabentscheidungsersuchen nicht zuständig ist, die bzw.…
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer größeren Transparenz von Gerichtsverfahren sollten der Gerichtshof oder das Gericht in der Entscheidung über ein…
Soweit Artikel 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs die Fälle regelt, in denen sich das Gericht erster Instanz zugunsten des Gerichtshofs für…
Das Recht darauf, dass eine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und…
In Anbetracht des für die Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht geltenden materiellen Kriteriums ist es…
Der Gerichtshof sollte weiterhin über Vorabentscheidungsersuchen entscheiden, die sich zwar den genannten besonderen Sachgebieten zuordnen lassen, für die dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.