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Um insbesondere die Kohärenz der vom Gericht erlassenen Vorabentscheidungen zu wahren, sollte im Interesse einer geordneten Rechtspflege außerdem eine Kammer mittlerer Größe vorgesehen werden, der eine mittlere Größe zwischen den Kammern mit fünf Richtern und der Großen Kammer aufweist. Angesichts der durch diese Verordnung eingeführten erweiterten Zuständigkeiten des Gerichts sollte ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Union die Einberufung einer solchen Mittleren Kammer beantragen können, wenn das Gericht gemäß Artikel 267 AEUV angerufen wird.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere der folgenden nach nationalem Recht bestimmten Stellen gemäß dem nationalen Recht im Interesse von…
Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. Verfügt das Mitglied über eines der in §…
Folgender Absatz wird eingefügt: „Das Gericht tagt in den Fällen, in denen es gemäß Artikel 267 AEUV angerufen wird, als Mittlere Kammer, wenn ein am Verfahren…
Nach den Statistiken des Gerichtshofs nimmt die Zahl der anhängigen Vorabentscheidungsverfahren wie auch die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung dieser…
Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum sollte entsprechend angepasst werden.
Darüber hinaus kann das Gericht gemäß Artikel 256 Absatz 3 Unterabsatz 2 AEUV eine Rechtssache, die zwar in seine Zuständigkeit fällt, aber eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.