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In Anbetracht des geltenden Verbots der Verwendung von Monacolinen aus Rotschimmelreis in Mengen von 3 mg und mehr je für den täglichen Verzehr empfohlene Portion des Erzeugnisses auf Grundlage der allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie im Interesse der Rechtssicherheit muss die Kommission daher die gesundheitsbezogene Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis aus der Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben streichen. Dementsprechend sollte die gesundheitsbezogene Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis nicht mehr bei Lebensmitteln verwendet werden.
Da sich eine tägliche Aufnahmemenge von Monacolinen aus Rotschimmelreis, die für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist, nicht festlegen lässt, und…
Da sich eine tägliche Aufnahmemenge von Monacolinen aus Rotschimmelreis, die für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist, nicht festlegen lässt, und…
Da sich eine tägliche Aufnahmemenge von Monacolinen aus Rotschimmelreis, die für die menschlichen Gesundheit unbedenklich ist, nicht festlegen lässt, und…
Auf Grundlage der Stellungnahme der Behörde wurde die gesundheitsbezogene Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis betreffend die Aufrechterhaltung eines…
Eine gesundheitsbezogene Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis wurde in die der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006…
In ihrer Stellungnahme erachtete die Behörde die verfügbaren Informationen über die berichteten Nebenwirkungen beim Menschen als ausreichend, um zu dem Schluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.