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Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss die Kommission bei dieser Prüfung jedoch auch andere legitime Faktoren berücksichtigen, die für die Angelegenheit relevant sind.
Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entscheidet die Kommission über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe, wobei die…
Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angaben. Hierbei muss die Kommission…
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.