Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entscheidet die Kommission über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe, wobei die Stellungnahme der Behörde, alle einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante legitime Faktoren berücksichtigt werden.
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme. Gemäß…
Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angaben. Hierbei muss die Kommission…
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. In jeden…
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.