Erwägungsgrund 4 32024R0246
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/199 der Kommission wurde Trichoderma atroviride Stamm AT10 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss, dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Überprüfungsbericht für diesen Wirkstoff zufolge, der im Zuge der Risikobewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Trichoderma atroviride Stamm AT10 für den Menschen nicht pathogen; es ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert, und das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen ist vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Trichoderma atroviride Stamm AT10, des Überprüfungsberichts sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Wirkstoff festzulegen, und daher angezeigt, Trichoderma atroviride Stamm AT10 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.