Erwägungsgrund 1 32024R2462
Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe weisen eine Kombination gefährlicher Eigenschaften auf. PFHxA überschreitet das Kriterium „sehr persistent“ nach Anhang XIII Nummer 1.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erheblich, ist mobil in Gewässern und könnte sich schädigend auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken. PFHxA selbst ist in der Union weder registriert noch wird es verwendet. Dagegen sind mehrere PFHxA-verwandte Stoffe sowie das Ammoniumsalz der PFHxA in der Union in Mengenbereichen von einer bis zu über 100 Tonnen pro Jahr registriert. PFHxA-verwandte Stoffe und das Ammoniumsalz der PFHxA werden in vielen Branchen häufig eingesetzt, wobei große Mengen in Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien, in Textilien sowie in Feuerlöschschäumen Verwendung finden. Der fortgesetzte Gebrauch von PFHxA-Salzen und PFHxA-verwandten Stoffen, insbesondere in weitverbreiteten Verwendungen wird dazu führen, dass diese Stoffe in größerer Menge in der Umwelt vorhanden und die Umwelt sowie Menschen ihnen gegenüber stärker exponiert sein werden.