Verordnung (EU) 2020/2096 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, unter die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Produkte, persistente organische Schadstoffe, bestimmte flüssige Stoffe oder Gemische, Nonylphenol und Prüfverfahren für Azofarbstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Eintrag 3 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält mehrere Verweise auf die Kennzeichnung mit R65, einem der Standardsätze für „R-Sätze“, die auf besondere Risiken hinweisen, die mit der Verwendung des Stoffes verbunden sind und in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates festgelegt waren. Da diese Richtlinie aufgehoben wurde, sollten die Bezugnahmen auf R65 aus Eintrag 3 gestrichen werden.
Erwägungsgrund 1 32020R2096
Erwägungsgrund 1 32020R2096Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen