Art. 7 Abs. 1 Buchst. b 32024R2509Anwendungsbereich des Haushaltsplans
die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.
Erwägungsgrund 1 32018D1520BESCHLUSS (EU) 2018/1520 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2018 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates regelte die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der…
Erwägungsgrund 2 32024R2509In dieser Verordnung werden die Haushaltsvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden „Haushaltsplan“) im Sinne des Artikels 322 des…
Erwägungsgrund 2 32007R0309VERORDNUNG (EG) Nr. 309/2007 DES RATES vom 19. März 2007 zur Änderung der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds
Diese Verordnung orientiert sich maßgeblich an der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den…
Art. 6 Abs. 2 32024R2509Wahrung der Haushaltsgrundsätze und allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union
Die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans muss ferner im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 stehen.