Erwägungsgrund 2 32024R2509
In dieser Verordnung werden die Haushaltsvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden „Haushaltsplan“) im Sinne des Artikels 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt; weder regelt noch berührt sie die Durchführung restriktiver Maßnahmen, die auf der Grundlage des AEUV und des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erlassen wurden, einschließlich im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans.