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Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es angezeigt, zwischen einerseits den Fällen zu unterscheiden, in denen eine finanzielle Sanktion als Alternative zum Ausschluss verhängt werden kann, und andererseits den Fällen, in denen die Schwere des Verhaltens des betreffenden Empfängers bei dem Versuch zur unrechtmäßigen Erlangung von Unionsmitteln zusätzlich zu dem Ausschluss die Verhängung einer finanziellen Sanktion rechtfertigt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Auch die Höchstbeträge der finanziellen Sanktionen, die der öffentliche Auftraggeber verhängen kann, sollten festgelegt werden.
Um für eine abschreckende Wirkung zu sorgen, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 145…
Der Höchstbetrag der finanziellen Sanktionen, der verhängt werden kann, richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, das…
Bei der Entscheidung über einen Ausschluss einer Person oder Stelle oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle und bei…
Bei der Entscheidung, ob finanzielle Sanktionen verhängt werden sollen und welches die geeigneten finanziellen Sanktionen sind, lässt sich die Kommission von…
Bei der Entscheidung, ob eine finanzielle Sanktion verhängt werden soll, und bei der Festlegung ihres angemessenen Betrags wird die Kommission von den…
Sanktionen für natürliche Personen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union im Sinne dieser Richtlinie sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.