Erwägungsgrund 140 32024R2509
Es sollten Vorschriften über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Ausschusses festgelegt werden, der die Antragsunterlagen bei Vergabeverfahren, Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Wettbewerben um Preise bewertet. Der Ausschuss sollte die Möglichkeit haben, externe Sachverständige aufzunehmen, wenn diese Möglichkeit im Basisrechtsakt vorgesehen ist.