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Damit tatsächlich keine kollidierenden beruflichen Interessen vorliegen, die die Fähigkeit zur unabhängigen, unparteiischen und objektiven Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen könnten, müssen die Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber sowie der Bewerber oder Bieter klar festgelegt werden. Auf der einen Seite sollten die Bewerber, Bieter und je nach Sachlage die Stellen, deren Kapazitäten sie in Anspruch nehmen, sowie etwaige Unterauftragnehmer eine Erklärung abgeben, wonach keine derartigen Interessenkonflikte vorliegen und auf Anfrage diesbezügliche Informationen übermitteln. Auf der anderen Seite sollte der öffentliche Auftraggeber prüfen, ob derartige kollidierende berufliche Interessen vorliegen, wenn sie angegeben werden oder auf zusätzlichen Informationen beruhen. Wird das Vorliegen derartiger kollidierender beruflicher Interessen festgestellt, sollte dies zu einer Ablehnung der Gewährung führen.
„kollidierende berufliche Interessen“ eine Situation, in der durch die vorherige oder aktuelle berufliche Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers seine…
Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen…
Im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass die…
Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bieter, der nicht abgelehnt wurde, über folgende Aspekte: Er kann jedoch beschließen,…
Zur Gewährleistung der Transparenz sollten Vorschriften vorgesehen werden, wonach Auftraggeber entsprechende Angaben vor Beginn und nach Abschluss des…
Es sollte zwischen verschiedenen Situationen, die üblicherweise als Interessenkonflikt bezeichnet werden, unterschieden werden, und diese Situationen sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.