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Die Umsetzung von aus dem Haushalt finanzierten Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien sollte mit der Unionspolitik hinsichtlich nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und diesbezüglicher Aktualisierungen im Einklang stehen; diese Politik ist in einschlägigen Unionsrechtsakten und in Schlussfolgerungen des Rates dargelegt, insbesondere in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und deren Anlage sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und deren Anlagen.
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss Nr. 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates…
In der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die…
Die Union hat in den vergangenen Jahren zunehmend Finanzierungsinstrumente eingesetzt, die eine höhere Hebelwirkung des Haushalts ermöglichen, jedoch zugleich…
Im Rahmen der jährlichen Mittel, die vom Europäischen Parlament und vom Rat für ein bestimmtes Programm genehmigt werden, sollten Finanzierungsinstrumente und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.