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Zur Straffung der bestehenden Vorschriften und zur Verhinderung unangemessener Wiederholungen sollten die Sonderbestimmungen in Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den EGFL, für die Forschung, für Maßnahmen im Außenbereich und für spezifische Unionsmittel nur in die relevanten Teile dieser Verordnung eingegliedert werden, vorausgesetzt, die Bestimmungen werden noch angewandt und sind noch relevant.
die finanzielle Beteiligung der Union an den Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der…
Die Auslegung dieser Verordnung ist auf Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gerichtet, es sei denn, eine solche Auslegung wäre…
Die Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten genauer gefasst werden, damit die Maßnahmen…
Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurden Veränderungen bei der geteilten und indirekten Mittelverwaltung vorgenommen, einschließlich spezifischer…
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention,…
Das Instrument sollte Maßnahmen zur Unterstützung dieser Unionsziele und der Unionspolitik im Bereich des auswärtigen Handelns vorsehen und auf den Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.