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Um eine möglichst effiziente Durchführung und einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für die Begünstigten zu gewährleisten, sollten für die Beteiligung an dem Euratom-Programm 2026-2027 und die Verbreitung der Forschungsergebnisse — mit einigen Anpassungen bzw. Ausnahmen — die einschlägigen Regeln der Verordnung (EU) 2021/695 gelten. Die einschlägigen Begriffsbestimmungen und wichtigsten Maßnahmenarten der genannten Verordnung sollten auch für die Zwecke dieser Verordnung gelten.
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gilt Titel II (Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse) der Verordnung (EU)…
Für das Euratom-Programm 2026-2027 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 über offene Wissenschaft.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695. Bezugnahmen in den betreffenden…
Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember…
Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 findet auf dieses Forschungsprogramm Anwendung.
Um die größtmögliche Wirkung der Euratom-Fördermittel sicherzustellen, kann die Gemeinschaft gegebenenfalls europäische Partnerschaften mit Partnern aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.