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Die Form, in der EU-Düngeprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gekennzeichnet werden, sollte an technologische und gesellschaftliche Veränderungen im Bereich der Digitalisierung angepasst werden. Dies sollte ohne Beeinträchtigung der Qualität oder Zugänglichkeit der Informationen und zur Bereitstellung besserer Informationen erfolgen, wobei den Auswirkungen auf Wirtschaftsakteure und Endnutzer und deren Vorteilen Rechnung zu tragen ist.
Bei der Entscheidung darüber, bei welchen Kennzeichnungselementen Wirtschaftsakteure, die EU-Düngeprodukte in einer Verpackung für Endnutzer auf dem Markt…
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 sollten angepasst werden, um der Einführung digitaler Etiketten…
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure, die EU-Düngeprodukte auf dem Markt bereitstellen, zu gewährleisten und die Endnutzer bei der…
Da sich Produkte in ihrer Funktionsweise unterscheiden können, müssen die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen je nach Verwendungszweck angepasst werden.…
Die Entscheidung, ein digitales Etikett bereitzustellen, liegt in erster Linie bei den Herstellern und Importeuren, die für die Erfüllung der…
Wenn sich Wirtschaftsakteure für eine digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten entscheiden, die in einer Verpackung an Endnutzer geliefert werden, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.