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Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Folgende Nummer wird eingefügt: „10a. ‚Verpackung‘ einen verschließbaren Behälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000 kg;“.
Folgende Nummer wird eingefügt: „16a. ‚Datenträger‘ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;“.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden physisch auf der Verpackung oder im Begleitdokument, digital oder in beiden Formaten bereitgestellt. Werden die Informationen digital bereitgestellt, gelten die Anforderungen an digitale Etiketten gemäß Artikel 11b und die Verpflichtungen gemäß Artikel 11c.“
In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden physisch auf der Verpackung oder im Begleitdokument oder sowohl physisch auf der Verpackung oder im Begleitdokument als auch digital bereitgestellt. Werden die Informationen digital bereitgestellt, gelten die Anforderungen an digitale Etiketten gemäß Artikel 11b und die Verpflichtungen gemäß Artikel 11c.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgende Artikel werden eingefügt: Formen der Kennzeichnung (1) Werden EU-Düngeprodukte in einer Verpackung für Wirtschaftsakteure auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Anhang III aufgeführten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt: (2) Werden EU-Düngeprodukte ohne Verpackung für Wirtschaftsakteure auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Anhang III aufgeführten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt: (3) Werden EU-Düngeprodukte in einer Verpackung für Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Anhang III aufgeführten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt: Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen die in Anhang III mit einem Sternchen gekennzeichneten Kennzeichnungselemente nicht auf dem physischen Etikett wiederholt werden. (4) Werden EU-Düngeprodukte ohne Verpackung für Endnutzer auf dem Markt bereitgestellt, werden ihnen die in Anhang III aufgeführten Kennzeichnungselemente in folgender Form beigefügt: (5) Wenn Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß diesem Artikel bereitstellen, stellen sie bei Duplikaten eine übereinstimmende Kennzeichnung sicher und erfüllen die Anforderungen der Artikel 11b und 11c. Anforderungen an digitale Etiketten (1) Das digitale Etikett muss Folgendes enthalten: (2) Das digitale Etikett kann Empfehlungen und bewährte Verfahren zur Verwendung des EU-Düngeprodukts umfassen. (3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zusammen an einer Stelle und getrennt von den in Absatz 2 genannten Informationen und nicht im Rahmen dieser Verordnung angegebenen Informationen bereitgestellt. (4) Das digitale Etikett ist Ist das digitale Etikett in mehr als einer Sprache verfügbar, darf die Wahl der Sprachen nicht von der geografischen Lage abhängen. (5) Der Datenträger, der für ein digitales Etikett verwendet wird, ist so auf der Verpackung oder, wenn die EU-Düngeprodukte ohne Verpackung auf dem Markt bereitgestellt werden, auf dem Begleitdokument oder dem Merkblatt aufzudrucken oder anzubringen, dass er von außen sichtbar, leserlich und für schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich ist sowie automatisch mit digitalen Geräten verarbeitet werden kann. Pflichten der Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen (1) Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, dürfen Nutzungsinformationen nur für die Zwecke verfolgen, analysieren oder verwenden, die für die digitale Bereitstellung der relevanten Informationen unbedingt erforderlich sind. (2) Auf Verlangen der Endnutzer und unabhängig von einem Kauf oder ohne ein solches Verlangen, wenn das digitale Etikett zum Kaufzeitpunkt vorübergehend nicht verfügbar ist, stellen Wirtschaftsakteure, die EU-Düngeprodukte für diese Endnutzer auf dem Markt bereitstellen, die auf dem digitalen Etikett enthaltenen Informationen auf alternative Weise unentgeltlich zur Verfügung. (3) Werden EU-Düngeprodukte gemäß Artikel 11a Absatz 4 Buchstabe a mit einem digitalen Etikett auf dem Markt bereitgestellt, so bringt der Wirtschaftsakteur, der diese Produkte an die Endnutzer liefert, die Kennzeichnungsangaben gemäß Artikel 11b Absatz 1 am Verkaufsort an einer sichtbaren Stelle an.“
auf einem Etikett in digitaler Form (im Folgenden ‚digitales Etikett‘) oder
auf einem Etikett in physischer Form, das auf der Verpackung angebracht ist, oder — bei Kennzeichnungselementen, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, da die Verpackung zu klein ist — in einem gesonderten Merkblatt, das dieser Verpackung beigefügt ist (im Folgenden ‚physisches Etikett‘).
auf einem digitalen Etikett oder
auf einem Merkblatt, das dem EU-Düngeprodukt beigefügt ist.
auf einem physischen Etikett oder
auf einem digitalen und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.
auf einem digitalen Etikett oder
auf einem Merkblatt, das dem EU-Düngeprodukt beigefügt ist.
die nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 erforderlichen Informationen;
die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stelle gemäß den Artikeln 17 und 18;
alle nach Anhang III erforderlichen Kennzeichnungselemente mit Ausnahme des Herstellungsdatums und der Menge, wenn diese Elemente auf dem physischen Etikett angegeben wurden.
kostenlos verfügbar;
leicht und direkt über alle gängigen Betriebssysteme und Browser zugänglich, ohne dass es einer vorherigen Registrierung, des Herunterladens oder Installierens von Anwendungen oder der Eingabe eines Passworts bedarf, sowie allen potenziellen Nutzern in der Union zugänglich;
durchsuchbar;
in einer Weise gestaltet, die auch den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen Rechnung trägt und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt, um den Zugang für diese Gruppen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu erleichtern;
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden EU-Düngeprodukts verfügbar, auch im Falle einer Insolvenz oder Liquidierung des Wirtschaftsakteurs, der es geschaffen hat, oder wenn dieser seine Tätigkeit in der Union einstellt.
In Artikel 42 werden folgende Absätze angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Beurteilung Bis zum 21. Oktober 2031 führt die Kommission eine Beurteilung der mit der Verordnung (EU) 2024/2516 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten digitalen Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten durch. Im Rahmen dieser Beurteilung wird insbesondere Folgendes bewertet: Die Kommission erstellt einen Bericht mit den wichtigsten Erkenntnissen und legt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
die Auswirkungen der digitalen Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, das Verbraucherschutzniveau und die Auswirkungen der digitalen Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten auf Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen;
die Auswirkungen von Artikel 11a und insbesondere das Ausmaß, in dem sich die Wirtschaftsakteure für die Verwendung eines digitalen Etiketts entschieden haben.
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.