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Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs ( Oncorhynchus keta ), Silberlachs ( Oncorhynchus kisutc h), Buckellachs ( Oncorhynchus gorbuscha ), Roten Lachs ( Oncorhynchus nerka ), Königslachs ( Oncorhynchus tshawytscha ), Japan-Lachs ( Oncorhynchus masou ) und Regenbogenforelle ( Oncorhynchus mykiss ) nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs ( Oncorhynchus keta ), Silberlachs ( Oncorhynchus kisutch…
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Folgender Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT 11A Fischerei auf Japanische Makrele (1) Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich…
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.