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Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs ( Oncorhynchus keta ), Silberlachs ( Oncorhynchus kisutch ), Buckellachs ( Oncorhynchus gorbuscha ), Roten Lachs ( Oncorhynchus nerka ), Königslachs ( Oncorhynchus tshawytscha ), Japan-Lachs ( Oncorhynchus masou ) und Regenbogenforelle ( Oncorhynchus mykiss ) nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs ( Oncorhynchus keta ), Silberlachs ( Oncorhynchus kisutc…
Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen im NPFC-Übereinkommensbereich Haie nicht befischen, an Bord…
Folgender Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT 11A Fischerei auf Japanische Makrele (1) Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich…
Fischereifahrzeuge, die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben, dürfen nicht in Häfen der Union anlanden.
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.