Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge in der ICES-Division 7e in Anhang II festgesetzt.
Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diesen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 31. Januar 2025 zuteilt, an denen sich Fischereifahrzeuge im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 in der ICES-Division 7e aufhalten dürfen. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem…
Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur…
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von…
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von…
(2) Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien. ANHANG IIB FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.