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In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält in der Lebensmittelkategorie 16 „Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4“ der Eintrag für die Verwendung von Sorbinsäure — Kaliumsorbat (E 200-202) in frugtgrød, roter Grütze und pasha bei 1 000 mg/kg folgende Fassung: „E 200-E 202 Sorbinsäure — Kaliumsorbat 1 000 (1) (2) Nur frugtgrød, rote Grütze und pasha; Gelatine-Desserts auf Wasserbasis mit Fruchtgeschmack“
(2) Nur frugtgrød, rote Grütze und pasha E 200-E 203 Sorbinsäure — Sorbate 2 000
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der…
In Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird nach den Einträgen für die Lebensmittelzusatzstoffe „E 200-202 Sorbinsäure — Kaliumsorbat“, „E 210…
Gemäß Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Sorbinsäure (E 200) ein bereits zugelassener Lebensmittelzusatzstoff in Farbstoffzubereitungen in…
Am 25. Juli 2022 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) als Konservierungsmittel in Gelatine-Desserts…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In der Lebensmittelkategorie 14.1.4 „Aromatisierte Getränke“ wird nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.