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Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Der Eintrag für „E 200 Sorbinsäure“ wird wie folgt geändert: a) Die Spezifikation „Beschreibung“ erhält folgende Fassung: „Beschreibung farblose Nadeln oder weißes rieselfähiges kristallines Pulver von schwach aromatischem Geruch; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Minuten keine farbliche Veränderung“. b) Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „Reinheit Wassergehalt höchstens 0,5 % (Karl-Fischer-Verfahren) Sulfatasche höchstens 0,2 % Aldehyde höchstens 0,1 % (als Formaldehyd) Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,1 mg/kg Quecksilber höchstens 0,01 mg/kg Zink höchstens 0,1 mg/kg“. 2. Der Eintrag für „E 202 Kaliumsorbat“ wird wie folgt geändert: a) Die Spezifikation „Beschreibung“ erhält folgende Fassung: „Beschreibung weißes, kristallines Pulver oder Körner; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Min. keine farbliche Veränderung“. b) Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „Reinheit Trocknungsverlust höchstens 1,0 % (105 °C, 3 Stunden) Acidität oder Alkalität höchstens etwa 1,0 % (als Sorbinsäure oder K2CO3) Aldehyde höchstens 0,1 % (berechnet als Formaldehyd) Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,1 mg/kg Quecksilber höchstens 0,01 mg/kg Zink höchstens 0,1 mg/kg“. 3. Der Eintrag für „E 310 Propylgallat“ wird wie folgt geändert: a) Die Spezifikation „Definition“ erhält folgende Fassung: „Definition Propylgallat wird durch Veresterung von Gallussäure mit Propanol hergestellt. Die Reaktion wird durch Schwefelsäure katalysiert. Einecs 204-498-2 Chemische Bezeichnung Propylgallat; Propylester der Gallussäure; n-Propylester der 3,4,5-Trihydroxybenzoesäure Chemische Formel C10H12O5 Molmasse 212,20 Gehalt mindestens 98 % in der Trockenmasse“. b) Die Spezifikation „Reinheit“ erhält folgende Fassung: „Reinheit Trocknungsverlust höchstens 0,5 % (110 °C, 4 Stunden) Sulfatasche höchstens 0,1 % Freie Säuren höchstens 0,5 %, als Gallussäure Spezifische Absorption in Ethanol (275 nm) mindestens 485 und höchstens 520 Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,3 mg/kg Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg“.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für „E 249 Kaliumnitrit“ erhält die Spezifikation „Reinheit“ folgende…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Im Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 420(i) Sorbit erhalten die Spezifikationen…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Der Eintrag für E 222 Natriumhydrogensulfit wird wie folgt geändert: a)…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Der Abschnitt „Reinheit“ des Eintrags zu E 1205 (Basisches Methacrylat-Copolymer) erhält…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 422 (Glycerin) erhält folgende Fassung: „E…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung: Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.