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Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen und Katalysatoren festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen, strengeren Spezifikationen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn der neuen Spezifikationen betreffend die Reinheit der Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Propylgallat (E 310) und die Definition von Propylgallat (E 310) verschoben werden, und für Lebensmittelzusatzstoffe, die vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.
Aus denselben Gründen sollte für Lebensmittel, die Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) oder Propylgallat (E 310) enthalten und die vor dem Geltungsbeginn…
Die Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Propylgallat (E 310), die vor dem 27. April 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen festgestellt hat und damit sich die…
In Anbetracht des Gutachtens der Behörde und der von den Unternehmern vorgelegten Informationen sollte eine Definition des Lebensmittelzusatzstoffs Propylgallat…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen unterhalb der derzeit geltenden Höchstmengen in…
Unter Berücksichtigung der Neubewertung durch die Behörde und der von den Unternehmern vorgelegten Daten sollten die Spezifikationen für Sorbinsäure (E 200) und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.