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Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen, strengeren Spezifikationen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn der neuen Spezifikationen verschoben werden, und es sollten Übergangsregelungen für die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Quillajaextrakt (E 999) in Lebensmitteln, wenn dieser vor dem Geltungsbeginn dieser Spezifikationen rechtmäßig in Verkehr gebracht wird, sowie für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Quillajaextrakt (E 999) enthalten, vorgesehen werden.
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen und Katalysatoren festgestellt hat und damit…
Der Lebensmittelzusatzstoff Quillajaextrakt (E 999), der vor dem 9. Mai 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und…
Auf der Grundlage der durch interessierte Unternehmer übermittelten Daten ersuchte die Kommission die Behörde um ein wissenschaftliches Gutachten zur…
Am 13. Dezember 2024 legte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Ausweitung der Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) als Lebensmittelzusatzstoff…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen unterhalb der derzeit geltenden Höchstmengen in…
Quillajaextrakt (E 999) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.