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Für den Wirkstoff Thiacloprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat diese RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überprüft und RHG vorgeschlagen, die sie als sicher für die Verbraucher betrachtet. Mit der Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission wurden diese RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.
Für Thiacloprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Für Clothianidin und Thiamethoxam wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Die Europäische…
Für den Wirkstoff Acetamiprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Für den Wirkstoff Acetamiprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Für Pyridaben, Pyridat und Triclopyr wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für…
Für die Wirkstoffe Cyflumetofen, Oxathiapiprolin und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.