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Um die Vertraulichkeit der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen zu gewährleisten, wird das Gremium aufgefordert, in seiner Geschäftsordnung vorzusehen, dass seine Mitglieder und Beobachter keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie andere in Anwendung dieser Verordnung gewonnene oder generierte sensible und vertrauliche Informationen preisgeben und die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einhalten, die der der Bediensteten der Kommission gleichwertig ist.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bediensteten und andere ihrer Aufsicht unterstehende Personen stellen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen…
Die Kommission gibt keine in Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse preis, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Jede Person, die der…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen, empfangenen…
Zur Gewährleistung einer vertrauensvollen und konstruktiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, sollten alle an…
Die Kommission, das GEREK, die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten uneingeschränkt das…
Die Kommission sollte alles Notwendige unternehmen, um Geschäftsgeheimnisse, technologische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.