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In Artikel 21 AEUV ist das Recht der Unionsbürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen betreffend dieses Recht sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In der genannten Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze, die für diese Beschränkungen gelten, und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesem Zusammenhängen können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgesehen werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen.
Besondere Bestimmungen sollten für Drittstaatsangehörige gelten, die der Visumpflicht unterliegen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, für den die…
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit und sonstige Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken,…
Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit, einschließlich der Möglichkeit für diese…
Der freie Personenverkehr innerhalb des Schengen-Raums zählt zu den größten Errungenschaften der europäischen Integration. Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht,…
Außerdem sollte es für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gelten, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.