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Es ist notwendig, den Informationsinhabern Garantien dafür zu bieten, dass die Informationen, die sie infolge der Anwendung dieser Verordnung bereitstellen, unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verarbeitet und verwendet werden. Die im Rahmen von Überwachung, Auskunftsersuchen und Vorranganfragen erhaltenen Informationen sollten daher nur von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und ihren Bediensteten, den Behörden der Mitgliedstaaten und ihrem Personal oder von Einzelpersonen, einschließlich Mitgliedern und Beobachtern des Gremiums, für die Zwecke verwendet werden, für die diese Informationen angefordert wurden.
Die Informationen, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung von den zuständigen Behörden und der Kommission gesammelt oder ihnen übermittelt wurden, dürfen…
Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und sind durch die…
Die aufgrund dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, es sei denn,…
Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen von den Durchsetzungsbehörden nur unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen einer…
Die Durchsetzungsbehörden sollten befugt sein, einander im Einklang mit ihrem nationalen Recht alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.