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Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
Gemäß dieser Verordnung erhaltene vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht offengelegt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Offenlegung in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.
Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Behörden der Union sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellte Informationen dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden. Vertrauliche oder auf vertraulicher…
Die Absätze 1 bis 4 stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse…
Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser…
Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser…
Zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und gemäß Artikel 39 Absatz 3 der genannten Verordnung kann die…
Zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Behörde, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.