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Es ist notwendig, Vorschriften für digitale Instrumente festzulegen, um darauf vorbereitet zu sein, zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle zu reagieren, das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in Krisenzeiten und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden sicherzustellen. In dieser Verordnung sollten auch Vorschriften für digitale Instrumente festgelegt werden, die die Priorisierung und Beschleunigung der Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anmeldeverfahren gewährleisten, um die Freizügigkeit und die sichere Übermittlung und den sicheren Informationsaustausch zu erleichtern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre bestehenden digitalen Instrumente weiterverwenden oder so weit wie möglich ausweiten. Ist dies nicht möglich, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, neue digitale Instrumente einrichten. Die Kommission sollte die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.
Bis zum 29. Mai 2026 richten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Ermangelung geeigneter bestehender Instrumente oder IT-Infrastrukturen interoperable…
Bei der Festlegung der Anforderung für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii berücksichtigt die Kommission…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der…
Für die Durchführung dieser Verordnung sind zur Unterstützung eines raschen und sicheren Informationsaustauschs geeignete digitale Instrumente erforderlich. Es…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes…
Die Kommission sollte sicherstellen, dass bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ein breites Spektrum einschlägiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.