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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das reibungslose und störungsfreie Funktionieren des Binnenmarkts durch die Einführung von Eventualfall-, Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, damit im Krisenfall die Koordinierung der Reaktionsmaßnahmen erleichtert wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch die Schaffung eines Rahmens, der den Zugang der Union zu…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu verbessern, dass die Marktüberwachung von Produkten, die unter die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.