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Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 und unter den darin festgelegten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Erbringung der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Flugsicherungsdienste unter ihrer Verantwortung durch das Militär ohne Zertifizierung zu gestatten, wenn das Militär diese Dienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr anbietet. In diesen Fällen sollte der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Entscheidung unterrichten.
Unbeschadet des Absatzes 1 der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich der in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Bedingungen können…
Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im gesamten ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum oder…
Ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten sollte in der Union Dienste zu nichtdiskriminierenden Bedingungen anbieten können, wenn er über eine Zulassung/ein…
Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen, einschließlich ihrer…
Wenn Mitgliedstaaten es aus Gründen der Flugsicherheit, der Interoperabilität oder zur Erzielung von Effizienzgewinnen vorziehen, statt ihrem nationalen Recht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.